In der letzten Zeit ist es in vielen Praxen gehäuft zu Anfragen von Hilfsmittelprovidern oder Krankenkassen an Patienten gekommen, die uns (niedergelassene) Pneumologen detailliert auffordern, aufwendige Untersuchungen an Patienten mit LOT vorzunehmen sowie Neu-, bzw. Wiederholungs-Verordnungen für Geräte und Zubehör auszustellen. Damit verbunden ist oft die Androhung, dass bei Nichterfüllung dem Patienten das Hilfsmittel wieder entzogen werde. Die sodann erhobenen Befunde sollen auf Befundblättern dokumentiert werden, die nicht der „Vordruckvereinbarung“ entsprechen und anschließend dem Patienten oder Provider mitgegeben/zugesandt werden. Die alleinige Verordnung auf Muster 16 („Arzneiverordnungsblatt“) wird als nicht ausreichend betrachtet.
Der BdP hat das Thema innerhalb des Vorstands ausführlich erörtert und ist zu folgender Position gekommen:
1.) Es kann von den niedergelassenen Fachärzten/Pneumologen nicht verlangt werden, Leistungen zu Lasten der GKV innerhalb der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung durchzuführen – und zwar ausschließlich wegen einer vertraglichen Befristung (z. B. Mietdauer) und nicht wegen einer medizinischen Indikation. Vor allem nicht auf der Basis bilateral, zwischen Hilfsmittelanbietern und Krankenkassen geschlossener Verträge. (Begründung: Gemäß § 12 SGB V („Wirtschaftlichkeitsgebot“) müssen Leistungen „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.“)
2.) Nach Rechtsauffassung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (vgl. 19. Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragen für den Datenschutz vom 7.5.2003) sind Krankenkassen (oder Hilfsmittelprovider) nicht berechtigt, Detailberichte zu Kranken- und Behandlungsdaten für sich selbst anzufordern. Dies gilt auch, wenn der betroffene Patient zugestimmt hat, weil dadurch eindeutige gesetzliche Regelungen unterlaufen würden. Auskunftsberechtigt ist nach dem Gesetz nur der MDK (Quelle: KV/ÄK Niedersachsen: Anfragen von Krankenkassen, MDK und Anderen, 2011).
3.) Gemäß aktueller Empfehlungen sollte die Verordnung einer LOT nur bei vorgegebener Indikation und anhand klarer Diagnostikkriterien von einem Lungenfacharzt/Pneumologen in Klinik oder Praxis erfolgen. (Leitlinien zur Langzeit-Sauerstofftherapie, Magnussen H, Kirsten AM, Koehler D, et al.– Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin e.V. Pneumologie 2008; 62: 748 – 756; Position zur Langzeit-Sauerstofftherapie, Magnussen H et al. Pneumologie 2014; 68: 591–593;. Die Langzeit-Sauerstoff-Therapie (LOT) – Was sollten Arzt, Versorger und Krankenkasse wissen?“ Koehler U, Hildebrandt O, Jerrentrup L et al. , Pneumologie 2014; 68:193-198.)
4.) Bei Patienten, die eine Verordnung zu einer Sauerstoff-Langzeittherapie wegen einer akuten Erkrankung erhielten (z. B. Entlassung mit LOT aus dem Krankenhaus), sollte keine Weiterverordnung erfolgen ohne Überprüfung der Notwendigkeit (weiter andauernde Hypoxämie) durch den Lungenfacharzt/Pneumologen. Der Umfang, der zur Überprüfung notwendigen Diagnostik, wird durch den Facharzt mit Blick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot und nicht durch den Provider oder die Krankenkasse bestimmt.
Der BdP wird diese Positionen auch an die bundesweiten Kassen sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen übermitteln. Zusätzlich finden Sie hier ein formuliertes Schreiben, welches Sie bei der Verordnung von Langzeitsauerstofftherapie an die Kassen und Dienstleister schicken können.
Mustervorlage für Schreiben von Gesetzlichen Krankenkassen und Dienstleistern bei Verordnung von Langzeitsauerstofftherapie (bitte hier klicken).