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19.03.2020

Praxisinfo der KBV zur Kodierung im Zusammenhang mit COVID-19

Für die ambulante medizinische Versorgung von Patienten mit SARS-CoV-2 und der Lungenkrankheit COVID-19 wird zusätzliches Geld von den Krankenkassen bereitgestellt.

Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen.
Alle ärztlichen Leistungen, die aufgrund des klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion erforderlich seien, würden seit dem 1. Februar in voller Höhe extrabudgetär bezahlt, betonte die KBV. Ärzte müssten die Fälle dazu mit der Ziffer 88240 kennzeichnen. Dies gilt auch, wenn der Patient durch die Terminservicestelle vermittelt wurde.
Auf die Vergütungsvereinbarung hat sich die KBV mit dem GKV-Spitzenverband geeinigt. Damit reagierten die Vertragspartner auf die zunehmende Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland und den damit verbundenen steigenden Behandlungsbedarf in der Bevölkerung.
Die Praxen versorgten jetzt schon deutlich mehr Patienten als zu „normalen Zeiten“, sagte der KBV-Vorstandvorsitzende Andreas Gassen. Mit der Vereinbarung sei gewährleistet, dass die Ärzte ihre zusätzlichen Leistungen zeitnah in voller Höhe bezahlt bekämen.

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