Seit dem 1. Januar 2025 ist die neue E-Rechnungspflicht in Kraft getreten, diese bringt Änderungen für viele Unternehmern – auch für Arztpraxen
Sehr geehrte Mitglieder,
Ab 2025 müssen Arztpraxen E-Rechnungen von Lieferanten (z. B. für medizinische Geräte) empfangen können. Dafür ist eine entsprechende Praxissoftware notwendig.
Es gibt keine Übergangsfrist – ab dem 1. Januar 2025 muss der Empfang von E-Rechnungen möglich sein.
Es gelten Übergangsregelungen, die abhängig von der Umsatzhöhe des Unternehmens greifen:
Ärztliche Leistungen sind in der Regel von der E-Rechnungspflicht ausgenommen, da sie gem. § 4 Nr. 14a UStG steuerfrei sind. Sie können weiterhin in Papierform oder als PDF abrechnen. Wenn umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht werden, z. B. bei der Zusammenarbeit mit anderen Unternehmern oder im Rahmen von gewerblichen Tätigkeiten, müssen Ärztinnen und Ärzte dennoch E-Rechnungen ausstellen.
Auch angestellte Ärztinnen und Ärzte können von der Einführung der E-Rechnung betroffen sein, sobald Sie zusätzlich unternehmerisch tätig sind (z. B. bei Vermietung oder gewerblichen Tätigkeiten).
Bitte prüfen Sie, ob Ihre Praxissoftware auf dem neuesten Stand ist, um E-Rechnungen zu empfangen und auszustellen.
Ihr BdP-Vorstand
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