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Delegation in der pneumologischen Praxis

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben am 1. Oktober 2013 eine Vereinbarung zur Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung als Anlage zum Bundesmantelvertrag – Ärzte abgeschlossen.

Die Übertragung von Aufgaben an nichtärztliches Personal gewinnt nicht zuletzt durch den Ärztemangel zunehmend an Bedeutung. Im Versorgungsstrukturgesetz hatte der Gesetzgeber die Vertragsparteien des BMV-Ä damit beauftragt, für die ambulante Versorgung beispielhaft festzulegen, welche ärztlichen Leistungen von nichtärztlichem Personal erbracht werden können und welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind.
 
In § 1 der neuen Vereinbarung wird nun ausdrücklich betont, dass die Beschreibung delegationsfähiger ärztlicher Leistungen nicht abschließend ist, sondern den Charakter einer beispielhaften Aufzählung hat, die der Orientierung der Handelnden dient. Als wesentliche Klarstellung enthält die Vereinbarung, dass zwischen dem Arzt und dem nichtärztlichen Mitarbeiter ein Dienstverhältnis bestehen muss. Der Vertragsarzt entscheidet gemäß § 4, ob und an wen er eine Leistung delegiert. Dabei bestehen für ihn Pflichten zur Auswahl, Anleitung und Überwachung. Anamnese, Indikationsstellung, Untersuchung, Diagnosestellung, Aufklärung, Beratung und Therapieentscheidungen muss der Arzt weiterhin in jedem Fall selbst übernehmen.
 
Im Anhang zur Vereinbarung befindet sich ein Beispielkatalog delegierbarer ärztlicher Leistungen. Geregelt ist dort unter anderem, dass die Durchführung technischer Untersuchungen wie Röntgen, CT und MRT eine allgemein delegierbare ärztliche Tätigkeit ist und dass die typische Mindestqualifikation neben einer MTA und einer MTRA auch eine MFA mit der Fortbildung Strahlenschutz gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV innehat.
 
Die auf Seite 7 ff aufgeführten Leistungen sind nur beispielhafte Aufzählungen, die beliebig erweitert werden können.
 
Aus der Sicht des BdP wird unsere Strategie gestärkt, zusammen mit einem kompetenten, geschulten Team gemeinsam Patienten zu versorgen. Durch die vom BdP strukturierte Weiterbildung unserer MFAs zu pneumologischen Assistentinnen und pneumologischen Fachassistentinnen haben wir die belegbare Grundlage für Übertragung von Teilleistungen der Versorgung auf unsere Mitarbeiterinnen geschaffen.
 
Wichtig ist, dass die Therapie und Diagnoseentscheidungen klar durch den Arzt getroffen werden; d.h. die medizinischen Entscheidungen sind nicht delegierbar. Daran darf es keinen Zweifel geben.