Satzung des Bundesverbands der Pneumologen,
BDP Dachverband der Landesberufverbände

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Verbandes

Der Verband führt den Namen Bundesverband der Pneumologen, BDP Dachverband der Landesberufsverbände der Pneumologen Deutschlands. Der Sitz des Verbandes ist Heidenheim.  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweck des Verbandes
  1. Zweck des Verbandes ist der Zusammenschluss der auf Landesebene bereits bestehenden Berufsverbände der Pneumologen auf Bundesebene. Der Bundesverband der Pneumologen verfolgt berufspolitische Zwecke auf Bundesebene und vertritt die Interessen seiner Mitglieder im Bundesgebiet gegenüber den Körperschaften des öffentlichen Rechtes, Behörden und politischen Parteien sowie gegenüber der ärztlichen Selbstverwaltung und freien ärztlichen Verbänden.

  2. Die Landesberufsverbände vertreten Landesinteressen, können jedoch von sich aus nicht im Namen des Bundesverbandes sprechen. Die Kompetenzen-Abgrenzung zur Tätigkeit des Bundesverbandes soll auch in den Satzungen der Landesberufsverbände verankert sein.

  3. Der Verband soll die berufliche Fort- und Weiterentwicklung der Mitglieder der Landesverbände fördern und durch Ratschläge in der Erfüllung ihre ärztlichen Aufgaben unterstützen. Das direkte Vertretungsrecht bestehender Vereinigungen wird hierdurch nicht berührt.

  4. Der Verband verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied im Bundesverband der Pneumologen können nur die einzelnen Landesberufsverbände der Pneumologen werden. Antrag auf Mitgliedschaft ist beim Vorsitzenden des Vorstandes zu stellen. Über die Annahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

  2. Für die ordnungsmäßige Geschäftsführung wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Delegiertenversammlung beschlossen wird. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag der bis spätestens 31.03. des laufenden Jahres zu entrichten ist. Der Beitrag richtet sich nach der Zahl der am 01.01. des jeweiligen Jahres im Erwerbsleben stehenden beitragspflichtigen Mitglieder der Landesverbände und ist für jedes Mitglied in gleicher Höhe abzuführen.

  3. Eine Kündigung der Mitgliedschaft kann durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorsitzenden erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Jahresende.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Landesverbände der Pneumologen haben das Recht, nach Maßgabe dieser Satzung in den Organen des Bundesverbandes mitzuwirken. Jeder Landesverband kann die Unterstützung des Bundesverbandes nach dessen satzungsgemäßen Aufgabenbereichen in Anspruch nehmen.

  2. Die Rechte der Landesberufsverbände zur Vertretung ihrer Interessen auf Landesebene werden durch den Bundesverband nicht berührt.

    Die Landesberufsverbände sind jedoch gehalten, dem Vorstand des Bundesverbandes Belegexemplare ihrer Satzungen zur Verfügung zu stellen, ihn zu ihren Mitgliederversammlungen zu laden, von allgemein interessierten Vorgängen und Aktivitäten Mitteilung zu machen sowie ein Exemplar der Rundschreiben und Mitgliederversammlungen zur Archivierung zu übermitteln.

  3. Die Landesberufsverbände teilen dem Bundesverband Änderungen der Zusammensetzung des Vorstandes unverzüglich mit. Sie reichen zur Aufstellung eines Namenverzeichnis aller in den Landesberufsverbänden organisierten Kollegen eine aktuelle Mitgliederliste sowie zur Überprüfung der Zahl der den Verbänden zustehenden Delegiertensitze die Mitgliederzahlen ein (getrennt nach Freipraktizierenden, klinisch leitenden Ärzten, Assistenzärzten, Ärzten im öffentlichen Gesundheitswesen und sonstigen Einrichtungen sowie nicht Berufstätigen). Termin: 31.03. jeden Jahres.

  4. Mitgliedsverbänden, die ihre Beiträge nicht fristgerecht entrichten (§3, 2.), ist die Ausübung des Stimmrechtes auf der Delegiertenversammlung verwehrt.

  5. Die Mitgliedsverbände sollen den Bundesverband bei der Durchführung der ihm satzungsgemäß obliegenden Aufgaben unterstützen und ihm die hierfür erforderlichen Aufklärungen und Nachrichten geben sowie die Satzung und die Beschlüsse des Bundesverbandes einhalten.
§ 5 Vertretung

Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes vertreten. Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt.
 
§ 6 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:
1.    die Delegiertenversammlung
2.    der Vorstand
3.    der Finanzausschuß

§ 7 Delegiertenversammlung
  1. Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten der einzelnen Landesverbände, wobei den Landesverbänden für je angefangene 50 beitragszahlende Mitglieder ein Delegiertensitz zusteht, jedoch mindestens zwei Delegiertensitze. Stichtag für die Feststellung der Mitgliederzahl in den Verbänden ist jeweils der 01.01. des laufenden Jahres.

  2. Die Vorstände der Landesverbände benennen die zu entsendenden Delegierten.

  3. Aufgabe der Delegiertenversammlung:
    a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes
    b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des Haushaltsplanes
    c) Festsetzung des Jahresbeitrages, ggf. eines außerordentlichen Beitrages
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Wahl des Vorstandes
    f) Wahl des Finanzausschuss
    g) Beschlußfassung über gestellte Anträge und Vereinsangelegenheiten sowie über  Änderungen der Satzung und Auflösung des Verbandes und der Kompetenzabgrenzung
    zwischen Bundes- und Landesverbänden.

  4. Eine Delegiertenversammlung muss mindestens einmal jährlich zusammentreten. Dies soll zu dem Zeitpunkt und an dem Ort geschehen, an dem die Tagungen der deutschen Gesellschaft für Pneumologie, des Bundesverbandes oder ähnliche Veranstaltungen stattfinden. Sie wird durch den Vorstand einberufen.

    Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung verpflichtet, wenn mindestens zwei Landesverbände die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand verlangen.

    Jeder Landesverband ist schriftlich unter Mitteilung der vorgesehenen Tagesordnung einzuladen. Die Einladungen sind spätestens einem Monat vor dem Tag der Delegiertenversammlung zur Post zu geben.

  5. Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Zu einem Beschluß ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich und ausreichend. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen.

    Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages erfordern eine Mehrheit von 3/4 aller abgegebenen Stimmen. Anträge zur Tagesordnung der Delegiertenversammlung können von den Landesverbänden gestellt werden. Sie sind mit kurzer Begründung spätestens 14 Tage vor dem Termin einer Delegiertenversammlung an den Vorstand einzureichen. Dieser Antrag ist gleichzeitig allen anderen Mitgliedsverbänden schriftlich zur Kenntnis zu geben.

    Nach diesem Termin eingereichte Anträge können auf der Delegiertenversammlung behandelt und beschlossen werden, wenn sich hierfür Einstimmigkeit aller Mitgliederstimmen ergibt.

  6. Über jede Delegiertenversammlung ist ein Protokoll innerhalb von vier Wochen zu erstellen. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und jedem Delegierten zuzusenden. Die Einspruchsfrist beträgt wiederum vier Wochen ab Zugang des Protokolls.

  7. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Delegiertenversammlung gewählt. Die Delegiertenversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes in folgender Reihenfolge:
    a. Vorsitzender
    b. Schatzmeister
    c. zwei stellvertretende Vorsitzende
    d. Schriftführer
    e. zwei Beisitzer

    Die Wahlen erfolgen durch offene oder geheime Abstimmung. Wiederwahl ist zulässig.
§ 8 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Beisitzern.

  2. Der Vorstand wird für 4 Jahre gewählt. Er bleibt jedoch stets bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand leitet die gesamten Angelegenheiten des Verbandes und besorgt die Ausführung der Beschlüsse, die von der Delegiertenversammlung gefasst werden.

  3. Vorsitz im Vorstand hat der Vorsitzende. Er lädt die Mitglieder des Vorstandes ein. Der Vorsitzende ist gehalten, eine Sitzung des Vorstandes auf Antrag von mindestens zwei seiner Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung dieser Sitzung hat ohne Verzug zu erfolgen.

  4. Der Vorsitzende hat für die Einladung zu den Delegiertenversammlungen Sorge zu tragen und die Tagesordnung für die Sitzung festzulegen. Er führt auch auf der Delegiertenversammlung den Vorsitz.

  5. Der Vorstand tagt nach Bedarf. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann der Delegiertenversammlung die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden vorschlagen. Die Wahl zu einem Ehrenvorsitzenden erfolgt ohne Personaldiskussion. Der Antrag auf Ernennung eines Ehrenvorsitzenden an den Vorstand erfolgt aus dem Vorstand eines Landesberufsverbandes oder aus dem Vorstand des Bundesverbandes und muß mit Begründung 14 Tage vor der der Delegiertenversammlung vorausgehenden Vorstandssitzung in schriftlicher Form vorliegen. Das Amt eines Ehrenvorsitzenden ist nicht mit Rechten und Pflichten verbunden.

  6. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen sind spätestens 4 Wochen vor dem Tag der Zusammenkunft zur Post zu geben.

  7. Der Vorstand ist gehalten, alle Vorstandsmitglieder der Landesverbände über seine Arbeiten durch Übermittlung der Protokolle der Vorstandssitzungen auf dem laufenden zu halten. Die Landesverbände haben das Recht, von sich aus Vorschläge zur Bearbeitung an den Vorstand heranzutragen.

  8. Der Vorstand kann Einzelpersonen oder Beschlüsse mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betrauen. Beauftragte Einzelpersonen oder Ausschuß-Vorsitzende können zu den Sitzungen des Vorstandes hinzugezogen werden. Eingesetzte Kommissionen sind dem Vorstand vortragspflichtig und können nicht von sich aus im Namen des Bundesverbandes auftreten. Die Kosten der Beauftragten sind vom Bundesverband zu tragen.

  9. Die Kosten der Sitzungen des Vorstandes trägt der Bundesverband. Der Bundesverband trägt auch die Kosten, die den Mitgliedern des Finanzausschusses entstehen, soweit diese nicht gleichzeitig von den Landesverbänden als Delegierte entstandt werden. Die Landesverbände tragen die Kosten für die Teilnahme an den Delegiertenversammlungen für ihre Teilnehmer.
§ 9 Finanzausschuß

Der Finanzausschuss besteht aus 2 Mitgliedern, die gleichzeitig Delegierte des Landesverbandes sein sollen. Er ist ein Organ des Verbandes und wird nach §7 Abs. 3 für die Dauer von 4 Jahren von der Delegiertenversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht Mitglieder des Finanzausschusses sein.
 
§ 10 Auflösung des Verbandes
  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine besondere, zu diesem Zweck einberufene Delegiertenversammlung erfolgen. Die Absicht muss den Landesverbänden schriftlich mindestens drei Monate vor dem geplanten Auflösungstermin mitgeteilt werden, um den Landesverbänden die Möglichkeit zu geben, ihre Mitglieder zu informieren und Delegierte zu wählen. Die Auflösung des Verbandes bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Delegierten.

  2. Nach dem Auflösungsbeschluss erfolgt die Abwicklung entsprechend der gesetzlichen Vorschriften; Liquidatoren sind der Vorstandsvorsitzende sowie dessen 2 Stellvertreter des letzten Vorstands.

  3. Das verbleibende Verbandsvermögen fällt bei Auflösung des Verbandes an Deutsche Tuberkulosearchiv in Fulda (DTA e.V.), welche das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für berufspolitische Zwecke zu verwenden hat.
 § 11 Beschlußfassung

Die Satzung wurde auf der Delegiertenversammlung des Bundesverbandes am 01.12.2001 in München beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft. Der Vorstand wird hiermit bevollmächtigt, Satzungsänderungen technischen oder deklaratorischen Inhalts einstimmig verbindlich festzustellen, falls diese zur steuerlichen Anerkennung als Berufsverband oder zur Eintragung in das Vereinsregister erforderlich sind.

Hier erhalten Sie die Satzung zum Download als PDF-Datei
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