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Pressemitteilung des BdP zum Beschluss des Bundestages

Bundestag beschließt mit ALT-NEU-Regelung einen Modellvorschlag des BdP

Seit 15 Jahren setzt sich der BdP für ein transparentes, qualitätsbasiertes Vergütungsmodell in der gesetzlichen Krankenversicherung ein. Im neuen Versorgungsstrukturgesetz, das der Bundestag am 1. Dezember beschlossen hat, ist der Kern dieses Modell jetzt realisiert. Das zentrale Steuerungsmodell ist die Unterscheidung in bekannte "ALT"-Patienten und in mindestens drei Quartale nicht in der Praxis betreute "NEU"-Patienten.

Der Aufwand für NEU-Patienten ist in vielen Facharztgruppen höher und soll in Zukunft besser vergütet werden können; umgekehrt soll die Vergütung für bekannte Patienten sinken. Damit bildet das Honorarsystem in Zukunft den tatsächlichen Behandlungsbedarf besser ab und setzt Anreize neue Patienten zu behandeln. Das Gesetz sieht auch vor, dass besondere Krankheitsverläufe durch differenziertere Pauschalen abgebildet werden.

„Wir freuen uns über die Entscheidung des Gesetzgebers und sind gespannt auf die Umsetzung. Das Konzept für eine „Qualitätsgesicherte Einheitliche Liquidationsordnung für Lungenärzte“, kurz QUELL, hat der BdP vor 15 Jahren entworfen und seitdem in Zusammenarbeit mit der KBV und weiteren Berufsverbänden weiter entwickelt und immer wieder in die politische Diskussion eingebracht“, freut sich Dr. Andreas Hellmann, Vorsitzender des Bundesverbands der Pneumologen.

Der Bundesverband der Pneumologen sieht einen direkten Nutzen für die Patienten. Durch die realistischere Abbildung des Behandlungsbedarfs kann sich der Arzt noch ausführlicher um schwere Fälle kümmern. Die Routineversorgung von bekannten und gut eingestellten Patienten lässt sich gut im Team organisieren.

„Wir werden darauf achten, dass die Option "ALT/NEU" nicht nur zur Honorarverschiebung auf dem Rücken der Vertragsärzte benutzt wird. Es muss sich für Patienten und Ärzte lohnen!“ mahnt Dr. Michael Barczok, einer der Autoren von „QUELL“.

Versorgungsstrukturgesetz regelt auch Honorarverteilung neu

Der Deutsche Bundestag hat am 1. Dezember 2011 das Versorgungsstrukturgesetz beschlossen. Im Kern geht es um die Sicherstellung einer flächendeckenden bedarfsgerechten und wohnortnahen medizinischen Versorgung der Bevölkerung.

Das Gesetz regelt dazu auch die Honorarverteilung in der haus- und fachärztlichen Versorgung in § 87 Abs. 2b neu. In der Begründung des Gesetzes heißt es dazu:

Mit der Änderung sollen das Leistungsgeschehen in der Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen transparenter und Fehlanreize beseitigt werden. Vom Bewertungsausschuss für ärztliche Leistungen sind die Struktur und die Bewertung der Pauschalen zu prüfen, vor allem bezüglich einer Differenzierung des Leistungsumfanges und der Bewertung nach dem Fall der Aufnahme einer Behandlung bei einer neuen Patientin bzw. einem neuen Patienten und dem Fall der Fortführung einer begonnenen Behandlung von in der Praxis bereits versorgten Patientinnen und Patienten. Unter dem Fall der neuen Patientin bzw. des neuen Patienten können unter Berücksichtigung der von den Selbstverwaltungspartnern gefassten Definition „Krankheitsfall“ in den bundesmantelvertraglichen Regelungen auch diejenigen Patientinnen und Patienten subsumiert werden, die ein ganzes Jahr oder länger nicht in der Praxis behandelt wurden. Durch die Ersetzung der Wörter „Alter und Geschlecht“ durch die Wörter „insbesondere zur Abbildung des Schweregrads der Erkrankung“ soll dem Bewertungsausschuss mehr Flexibilität bei der Berücksichtigung des Behandlungsaufwands der Versicherten auch durch andere Morbiditätskriterien (z. B. medizinischer Art) gegeben werden; zudem sollen durch differenziertere Pauschalen besonderen Krankheitsverläufen Rechnung getragen und der notwendige Behandlungsbedarf der einzelnen Patientin bzw. des einzelnen Patienten sachgerechter Rechnung getragen werden. Hierzu soll die Morbidität der tatsächlich behandelten Patientinnen und Patienten empirisch ermittelt werden. Bei den Maßnahmen unter Doppelbuchstabe bb und cc handelt es sich insgesamt um für die gesetzlichen Krankenkassen kostenneutrale Regelungen, die zu einer sachgerechteren Abbildung des Behandlungsbedarfs sowie zu mehr Verteilungsgerechtigkeit zwischen den Ärztinnen und Ärzten führen sollen. Die vertraglichen Anpassungen des Orientierungswertes, des Punktwertes sowie der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen bleiben von den Maßnahmen unberührt.

Damit setzt der Bundestag ein wesentliches Element des BdP-Konzepts für eine Qualitätsgesicherte Einheitliche Liquidationsordnung für Lungenärzte um. Siehe Pressemitteilung des BdP und QUELL Sonderheft des BdP.